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Satzung

Satzung der Jacobus Jahns – Stiftung

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen Jacobus Jahns-Stiftung. Sie erinnert mit ihrem Namen an den Hondelager Opfermann Jacobus Jahns, der am Karfreitag 1606 während eines Überfalls stadtbraunschweigischer Söldner auf die Kirche bei dem Versuch, das verstreute Kircheninventar zu retten, tödlich verwundet wurde.

Sie ist eine unselbstständige Stiftung und wird vom Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde St.Johannes in Braunschweig – Hondelage verwaltet, der sich dazu eines Stiftungsvorstandes bedient.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

(1)         Zweck der Stiftung ist der Erhalt und die Förderung des kirchlichen Lebens in der St.Johannes-Gemeinde. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung von Maßnahmen, die dem Erhalt und dem Betrieb der Kirche und des Gemeindehauses dienen
  • Unterstützung des kirchlichen Haushalts bei Personalkosten
  • Unterstützung besonderer Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit (JUZ, KFS)

(2)         Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung. Die Stiftung wird selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)         Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kirchenvorstands bzw. des Stiftungsvorstands als Verwalter der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Satzung fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)         Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung verliert das Vermögen der Stiftung seine Eigenschaft als Sondervermögen der ev.-luth. Kirchengemeinde St.Johannes, Hondelage, und fällt ihr lediglich mit der Beschränkung zu, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Bauunterhaltungsmaßnahmen an den kirchlichen Zwecken dienenden (kircheneigenen) Gebäuden zu verwenden.

§ 3

Vermögen der Stiftung

(1)         Die Stiftung wird mit einem Anfangskapital in Höhe von Euro 55.000,- ausgestattet. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind.

(2)         Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Zuwendungen Dritter.

(3)         Alle Erträge des Stiftungsvermögens, alle Zuwendungen und sonstige Einnahmen oder Überschüsse der Stiftung sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Sie können auch ganz oder teilweise Rücklagen zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke erfüllen zu können. Sie dürfen der Vermögensmasse zugeführt werden, wenn es zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderlich ist.

(4)         Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch das Stiftungsvermögen in Höhe von max. einem Drittel selbst verwendet werden. Die Verwendung des Stiftungsvermögens zur Erfüllung von Stiftungszwecken bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Landeskirchenamtes.

 

§ 4

Stiftungsvorstand

(1)         Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern

a)      Dem Pfarrstelleninhaber

b)      Zwei weiteren Mitgliedern, die vom Kirchenvorstand jeweils für die Dauer von 6 Jahren berufen werden, und die Mitglieder der Kirchengemeinde St.Johannes, Hondelage sein müssen.

(2)         Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes wählen aus ihrer Mitte heraus den Vorsitzenden.

(3)         Der Kirchenvorstand kann ein Mitglied des Stiftungsvorstandes abberufen, sofern es sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist.

(4)         Aufgabe des Stiftungsvorstandes ist die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(5)         Der Stiftungsvorstand verwaltet die Erträge des Stiftungsvermögens im Rahmen des Rechts der Landeskirche und nimmt die Geschäfte der Stiftung wahr, wozu insbesondere gehören

a)      Vertretung der Stiftung

b)      Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel

c)      Aufstellung des Haushaltsplanes

d)     Feststellung des Jahresabschlusses mit Vermögensübersicht

e)      Beschlüsse über Satzungsänderungen

f)       Beschlüsse über Inanspruchnahme von Stiftungsvermögen gem. der Regelung nach §3 Abs.4

g)      Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung

 

(6)         Beschlüsse des Stiftungsvorstandes bedürfen vor Ausführung der Zustimmung des Kirchenvorstandes; bei Maßnahmen, die den Denkmalschutz berühren, ist vor Ausführung die Zustimmung der Landeskirchenbauamtes bzw. der kirchlichen Denkmalschutzbehörde einzuholen.

(7)         Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfassung über die Verwendung von Teilen des Stiftungsvermögens sowie über die Aufhebung der Stiftung sind einstimmig zu fassen.

 

§ 6

Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kirchenvorstand der St.Johannes – Gemeinde in Braunschweig-Hondelage vertreten. Dieser hat vor allen Entscheidungen den Stiftungsvorstand zu hören.

 

§ 7

Haushaltsplan

Der Stiftungsvorstand bereitet den Haushaltsplan/ Wirtschaftsplan und den Haushaltsabschluss der Stiftung unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen der Landeskirche vor, insbesondere der Kirchengemeinde, der KonfHOK (Haushaltsverordnung für kirchliche Körperschaften) und des Kirchengesetzes über das Rechnungsprüfungsamt.

 

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag der aufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft. Die Satzung ist im Amtsblatt der ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig bekannt zu machen.

 

 

 

Braunschweig, den 22.05.2007