B e k a n n t g a b e
Bei der am 11. März 2018 in St. Johannes Hondelage vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand sind folgende Mitglieder der Kirchengemeinde gewählt worden:
1. Gabi KAUFMANN
2. Svenja MEINERTZ
3. Christa WINKLER
4. Gerda HEUER
5. Wolfgang PFITZMANN
6. Ute METSCH
Die Ersatzkirchenverordneten sind:
1. Thomas ROHKOHL
2. Anke PORMANN
3. Ralf KRETZER
4. Kristin FREYDANK
380 Wahlberechtigte haben von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von knapp 26%.
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst beim Propsteivorstand der Ev.-luth. Propstei Braunschweig in Schützenstraße 23, 38100 Braunschweig anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 26. März 2018 (24:00 Uhr).
Eine Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind. Über die Beschwerde entscheidet der Propsteivorstand.
Bei der am 11. März 2018 in St. Johannes Hondelage vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand sind folgende Mitglieder der Kirchengemeinde gewählt worden:
1. Gabi KAUFMANN
2. Svenja MEINERTZ
3. Christa WINKLER
4. Gerda HEUER
5. Wolfgang PFITZMANN
6. Ute METSCH
Die Ersatzkirchenverordneten sind:
1. Thomas ROHKOHL
2. Anke PORMANN
3. Ralf KRETZER
4. Kristin FREYDANK
380 Wahlberechtigte haben von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von knapp 26%.
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst beim Propsteivorstand der Ev.-luth. Propstei Braunschweig in Schützenstraße 23, 38100 Braunschweig anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 26. März 2018 (24:00 Uhr).
Eine Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind. Über die Beschwerde entscheidet der Propsteivorstand.


